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Wassergebühren
• Die WasserGebO sieht keine Ausnahmeregelungen für Eigentümer von an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossenen Liegenschaften vor, die auf Grund einer zu Lasten eines gemeindeeigenen Grundstückes bestehenden Dienstbarkeit bzw. Reallast privatrechtlich S. 64zum Bezug von Wasser aus einer gemeindeeigenen Quelle bzw. einer aus dieser Quelle gespeisten gemeindeeigenen Wasserleitung berechtigt sind. - (§ 7 WassergebO Gemeinde Terfens), (Abweisung)
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