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Haftung: Geltendmachung
• Die Geltendmachung der Haftung und somit auch die Heranziehung eines von mehreren Haftungspflichtigen ist in das Ermessen der Behörde gestellt. Ermessensentscheidungen der Abgabenbehörde haben sich aber gemäß § 18 WAO innerhalb der Grenzen zu halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. - (§ 18 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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