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Steuerschuld
• Das Entstehen der Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 14 UStG 1972 ist von der Steuerschuld kraft tatsächlicher Leistungserbringung nach § 1 Abs. 1 UStG 1972 zu unterscheiden. Zur Steuerschuld gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1972 kommt es auch dann, wenn die kraft Rechnungslegung geschuldete Umsatzsteuer bereits entrichtet worden ist. - (§ 11 Abs. 14 UStG 1972), (Abweisung)
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