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Liebhaberei
• Nach § 6 der Liebhabereiverordnung kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. - (§ 6 LVO 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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