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SWK 17, 10. Juni 2005, Seite R 42
Lustbarkeitsordnung Leoben
• Die Vorführung von Laufbildern fällt nicht unter die Steuerbefreiung der Lustbarkeitsordnung der Gemeinde Leoben. - (§ 3 Lustbarkeitsordnung der Stadtgemeinde Leoben), (Abweisung)
(, 0148, u. a.)