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Haftung für Umsatzsteuer
• Im Rahmen der Ermessensübung ist nicht bloß auf das Risiko des Haftenden zu verweisen, sondern zu berücksichtigen, ob bzw. auf welche Weise sich der potenziell Haftungspflichtige (rechtzeitige) Kenntnis davon hätte verschaffen können, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 27 Abs. 4 UStG 1994 gegeben sind. - (§ 27 Abs. 4 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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