Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gerichtliches Einbringungsgesetz
• Gebühren und Kosten können auf Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesses gelegen ist. - (§ 9 Abs. 2 GEG 1962), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde)
()