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Versteigerungsabgabe Wien
• Sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache sind Gesamtschuldner der Versteigerungsabgaben und schulden somit als Mitschuldner zur ungeteilten Hand dieselbe abgabenrechtliche Leistung (und zwar zur Gänze). - (§ 1 VersteigerungsabgabeG, LGBl. Wien Nr. 45/1983), (Abweisung)
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