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SWK 23, 15. August 2005, Seite R 58

Versteigerungsabgabe Wien

Sämtliche Miteigentümer einer zu versteigernden Sache sind Gesamtschuldner der Versteigerungsabgaben und schulden somit als Mitschuldner zur ungeteilten Hand dieselbe abgabenrechtliche Leistung (und zwar zur Gänze). - (§ 1 VersteigerungsabgabeG, LGBl. Wien Nr. 45/1983), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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