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Gerichtsgebühren
• Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Es ist daher entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. - (§ 1 GGG, TP 9 GGG), (Abweisung)
(, 0112)