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Wiederkehrende Bezüge
• Nach § 29 Z 1 EStG 1988 sind "wiederkehrende Bezüge" als sonstige Einkünfte zu erfassen, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 6 EStG 1988 gehören und nicht freiwillig oder an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen geleistet werden. § 29 Z 1 EStG 1988 bildet einen Sondertatbestand, der nicht an das Vorhandensein einer Einkunftsquelle, sondern nur an den wiederkehrenden Zufluss von Bezügen, die allerdings auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage bzw. einem einheitlichen Beschluss beruhen müssen, anknüpft. - (§ 29 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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