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Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten
Der Bw., nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, wurde aufgrund einer für die Gesellschaft eingegangenen Bürgschaft zur Haftung herangezogen. In der Berufung gegen den diese Zahlungen nicht als Werbungskosten anerkennenden Einkommensteuerbescheid brachte er letztendlich vor, dass er die Bürschaftsverpflichtung nur eingegangen sei, um Arbeitsplätze zu erhalten. Die Gesellschaft sei auf einen Konkurs zugeschlittert und er habe ein fünf Punkte umfassendes Sanierungspaket erstellt, um zumindest einen Großteil der Arbeitsplätze zu retten. Durch Unabwendbarkeit des Konkurses sei das Eingehen einer Bürgschaft als Gesellschafter sinnlos gewesen.
Hauptpunkt des Sanierungspakets sei die Aufsplittung der Gesellschaft in drei Nachfolgefirmen gewesen. Für die Vorfinanzierung dieses Geschäftes sei auch das Darlehen aufgenommen worden. Durch Absprung eines der künftigen Hauptgesellschafters sei es jedoch nicht zur Realisierung gekommen.
Rechtliche Beurteilung
Aufgabe eines Geschäftsführers ist die alleinige Vertretung der Gesellschaft nach außen, die Buchführung und die jährliche Erstellung eines Jahresabschlusses. Er hat das Anteilsbuch, die Gesellschafterliste und das Protokol...