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Da capo zur steuerlichen Berücksichtigung von Katastrophenschäden
Erweiterte Absetzmöglichkeiten seit dem HWG 2002
Die Überschwemmungen und Unwetter vom Juli dieses Jahres verursachten in den betroffenen Regionen wieder enorme materielle Schäden, die in vielen Fällen nur teilweise durch Versicherungsleistungen, öffentliche Mittel und private Spenden abgedeckt werden können. Der folgende Beitrag ruft deshalb die u. a. seit dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 (HWG 2002) erweiterten Möglichkeiten der steuerlichen Absetzbarkeit von Katastrophenschäden in Erinnerung.
1. Allgemeines
1.1. Ertragsteuerliche Absetzbarkeit dem Grunde nach
Ertragsteuerlich ist die Beschädigung oder Zerstörung von Wirtschaftsgütern infolge höherer Gewalt grundsätzlich im Wege des Nettoprinzips zu berücksichtigen (§ 7 KStG i. V. m. §§ 4, 16, 34 EStG). Während im betrieblichen bzw. beruflichen Bereich der Vermögensverlust im Rahmen der Bilanzierung uneingeschränkt und im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben- und Überschussrechnung eingeschränkt auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steuerliche Berücksichtigung findet, sind im privaten Bereich grundsätzlich erst die Ausgaben zur Beseitigung des Katastrophenschadens absetzbar. Mit dem Vermögensverlust in Zusammenhang stehende Versicherungsentschädigungen und Restwerter...