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SWK 23, 15. August 2005, Seite K 17

Pensionsabfindung

Pensionsabfindung (§ 67 Abs. 8 EStG)

Eine Pensionsabfindung liegt nur dann vor, wenn ein bereits entstandener Rentenanspruch durch eine Zahlung abgegolten werden soll. Es muss also der Anspruch auf die Pension, also der Pensionseintritt bereits entstanden sein. Eine Abgeltung bloßer Anwartschaftsrechte war nie begünstigt ().

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