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EuGH: Geldspielautomaten
• Mehrwertsteuer: Geldspielautomatenumsätze werden am Aufstellungsort bewirkt
Urteilstenor des EuGH:
Die Dienstleistung, die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt die Benutzung lizenzierter Geldspielautomaten zu ermöglichen, die in Spielhallen im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgestellt sind, ist als Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c erster Gedankenstrich der 6. MwSt-RL anzusehen, so dass der Ort dieser Leistungserbringung der Ort ist, an dem sie tatsächlich bewirkt wird.
(, RAL, Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division)
Anmerkung: Die RAL-Gruppe strukturierte ihre Tätigkeit mit der Absicht um, durch die Schaffung einer Offshore-Tochtergesellschaft für den Betrieb der Geldspielautomaten auf S. R 88der nicht zum EU-Gebiet gehörenden Kanalinsel Guernsey eine Trennung dieser Aufgabe vom Eigentum der Maschinen und dem Betrieb der Räumlichkeiten im UK zu bewirken, damit die RAL-Gruppe auf die Geldspielautomatendienstleistungen keine Mehrwertsteuer mehr zu entrichten brauchte und ihr die von ihr entrichtete Vorsteuer erstattet wurde.