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Renten: Tausch
• § 29 Z 1 EStG besteuert nicht die Vermögensumschichtung, sondern den Vermögenszuwachs. Bei einem Rentengeschäft tritt an die Stelle des hingegebenen Wirtschaftsgutes in einer Art Tausch ein Rentenstammrecht. Bei Anwendung des § 29 Z 1 EStG ist zu prüfen, was der Steuerpflichtige hingibt, um dieses Rentenstammrecht zu erhalten. Das in diesem Sinn Hingegebene ist Bestandteil des steuerneutralen Tausches. - (§ 29 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
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