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Zur Konvertierung von Verbraucher-FX-Krediten
§§ 863, 864a, 871, 879, 907b, 914, 987, 988 ABGB; § 6 KSchG
Aus früheren einvernehmlichen Konvertierungen lässt sich keine konkludent vereinbarte Verpflichtung der Bank ableiten, in der Zukunft jede vom Kreditnehmer gewünschte Konvertierung durchzuführen.
Die FMA-Mindeststandards vom (FMA-FXTT-MS) sind ein Grund, der die Bank dazu berechtigt, ein Konvertierungsansinnen eines Kreditnehmers abzulehnen.
Eine Klausel ist nicht überraschend iSv § 864a ABGB, wenn sie bloß die geltende Rechtslage wiedergibt.
Aus der Begründung:
2.2 Die Parteien haben vereinbart: „Während der Kreditlaufzeit können Sie im Einvernehmen mit der Bank in eine andere Fremdwährung umsteigen, eine Konvertierung in Euro ist jederzeit auch ohne Zustimmung der Bank möglich.“
3. Unter welchen Voraussetzungen eine Konvertierung zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall darüber getroffenen Vereinbarungen (vgl RS0128727). Einzelfallbezogene Fragen sind nur dann der Überprüfung durch den OGH zugänglich, wenn die Vorinstanzen bei ihrer Beantwortung einer groben Fehlbeurteilung erlegen sind (6 Ob 19/13g; vgl RS0044088; RS0042405), was hier nicht zutrifft:
3.1 § 6 Abs 2 Z 1 KSchG ist nicht einschlägig, weil kein Vertragsrücktritt der Bekl vorliegt.
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