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Feststellungsbescheid
• Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht ein Festellungsbescheid nach § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zufließen. Feststellungsbescheide setzen somit voraus, dass "gemeinschaftliche Einkünfte" erzielt werden. - (§ 191 Abs. 1 lit. c BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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