Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Kaufpreisaufteilung
• Werden in einem einheitlichen Vorgang (Vertrag) mehrere Wirtschaftsgüter erworben, so ist der Kaufpreis auf die einzelnen Wirtschaftsgüter aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen, wobei keine Bindung an die Aufteilung im Kaufvertrag besteht. - (§ 4 Abs. 1 EStG 1988), (Abweisung)
()