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SWK 33, 20. November 2005, Seite S 928

Verbuchung aufhebender Erkenntnisse des VwGH und des VfGH

(BMF) - Dem § 214 Abs. 1 letzter Satz BAO zufolge ist die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.

Dies gilt auch für die von der Abgabenbehörde erster Instanz unverzüglich vorzunehmende Verbuchung von die Abgabenhöhe ändernden (die Nachforderung oder Gutschrift erhöhenden oder mindernden) Berufungsentscheidungen (§ 289 Abs. 2 BAO) sowie für die Berufungsentscheidung aufhebende Erkenntnisse des VwGH oder des VfGH.

Diese unverzügliche Verbuchung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob sie sich zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen auswirkt.

Hebt der VwGH eine Berufungsentscheidung auf, so ist die Berufung wieder offen. Sie ist unter Beachtung der Bindung an die Rechtsansicht des VwGH (vgl. § 63 Abs. 1 VwGG) bzw. des VfGH (vgl. § 87 Abs. 2 VfGG) zu erledigen.

Aus der Aufhebung durch den VwGH (VfGH) ergibt sich kein Anspruch auf erkärungsgemäße Veranlagung. Der VwGH hebt nur die Berufungsentscheidung und nicht auch den mit Berufung angefochtenen Bescheid auf.

Nach § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, nicht entgegen.

§ 209a Abs. 1 BAO gilt auc...

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