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SWK 33, 20. November 2005, Seite S 925

UFS als selbst ernannter Hüter des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems?

Anmerkung zur Entscheidung GZ RV/0826-L/04

Peter Pülzl

Die am zum Thema Seeling ergangene Entscheidung GZ RV/0826-L/04 des UFS Linz bringt eine neue Qualität der Entscheidungsfindung: Die hervortretende Unkenntnis der Grundzüge des Europarechts lässt nicht nur die materiellen Argumente gegen Seeling in einem zunehmend diffusen Licht erscheinen, sondern erweist der Reputation des UFS insgesamt einen Bärendienst.

1. Sachverhalt und wesentliche Entscheidungsfindung

Eine Gemeinde hat im Jahr 2002 mit der Errichtung eines Bauhofes und eines Altstoffsammelzentrums begonnen; beide werden sowohl für hoheitliche als auch für unternehmerische Zwecke genutzt. Die Inbetriebnahme der Gebäude erfolgte im September 2003, wobei der unternehmerische Nutzungsanteil 50,89 % beträgt. Strittig ist, ob die Vorsteuern aus den Errichtungskosten bloß anteilig oder voll zustehen.

Nach Ansicht des UFS Linz entsprechen die Urteile des EuGH in den Rs. C-97/90, Lennartz, C-269/00, Seeling und C-434/03, Charles und Charles-Tijmens, wonach allein aufgrund der Zuordnung zum Unternehmen der volle Vorsteuerabzug zusteht, weder dem Wortlaut noch dem Sinn der 6. MwSt-RL und sind deshalb nicht anzuwenden. Gleichzeitig legt der UFS Art. 5 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 2 lit. a der 6...

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