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Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf nicht voll werthaltige Forderungen
Steuerlicher Gewinn der Gesellschaft wird durch Schulderlass nicht erhöht
Verzichtet der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf nur mehr teilweise werthaltige Forderungen gegenüber seiner GmbH, führt dies - entgegen der Ansicht des BFH - nicht zur Erhöhung des steuerlichen Gewinnes der GmbH.
Der Gesellschafter hat eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft, beispielsweise, weil er der Gesellschaft Waren verkauft hat. In der Folge gerät die Kapitalgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Da die volle Befriedigung der Forderung des Gesellschafters nicht mehr sichergestellt ist, sinkt ihr Teilwert (in der Bilanz des Gesellschafters). Der Gesellschafter erlässt - causa societatis - seiner Gesellschaft die Schuld. Wie schlägt sich der Schulderlass auf den körperschaftsteuerlichen Gewinn der Kapitalgesellschaft nieder?
Entwicklung in Deutschland
Seit einem 1990 veröffentlichten Beitrag von Wassermeyer (Zur Einlage nicht mehr werthaltiger Gesellschafter-Forderungen in das Vermögen einer Kapitalgesellschaft, DB 1990, 2288) stand die Frage im deutschen Schrifttum in Diskussion. Wassermeyer meinte, der Forderungsverzicht dürfe nur in Höhe des noch werthaltigen Teils der Forderung zu einer Einlage führen; andernfalls wäre - seiner Ansicht nach - di...