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Rückstandsausweis
• Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis gemäß § 172 Sbg LAO und die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt auch im Falle einer gerichtlichen Exekution jedenfalls bei der Titelbehörde. - (§ 172 Sbg. LAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde)
( - 0172)