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Anschlussgebühren
• Auch Anschlussgebühren (sowohl für Wasserversorgungsanlagen als auch für Kanalanlagen) können Benützungsgebühren im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes sein, wenn sie S. 74nämlich am Beginn eines Benützungsverhältnisses stehen, insbesondere also nicht schon vor dem Zeitpunkt, in dem die Möglichkeit zum Anschluss besteht, zu entrichten sind. - (§ 8 OÖ Interessentenbeiträge-Gesetz 1958), (Abweisung)
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