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Bescheid: Rechtskraft
• Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH begründet die Rechtskraft eines Bescheides, die bewirkt, dass er grundsätzlich unabänderlich ist, nur bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache; bei Änderung des maßgebenden Sachverhaltes oder der für die Entscheidung maßgebend gewesenen Rechtslage besteht dieses Hindernis jedoch nicht. - (§ 214 Abs. 2 TLAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0090, 0159)