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Gerichtsgebühren
• Für die Gerichtsgebührenpflicht ist der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich. Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein im Vergleich festgeschriebener Anspruch bestritten war, sondern nur auf die im Vergleich übernommene Verpflichtung. - (§ 18 Abs. 2 Z 2 GGG), (Abweisung)
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