Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Wiedereinsetzung
• Gemäß dem auf die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Vorstellung im Sinne des Art. 119a Abs. 5 B-VG anzuwendenden § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer solchen Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. - (§ 71 Abs. 1 AVG), (Abweisung)
()