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VfGH: Umweltverträglichkeitsprüfung
• Umweltverträglichkeitsprüfung: Aufhebung der Wortfolge "mit den Rechten nach § 19 Abs. 3 zweiter Satz" in § 24 Abs. 3 zweiter Satz UVP-G 2000 i. d. F. BGBl. I Nr. 89/2000; die Beschwerdemöglichkeit gemäß Art. 144 B-VG zur Durchsetzung objektiven Rechts ist verfassungswidrig. - (§ 24 Abs. 3 zweiter Satz UVP-G 2000 i. d. F. BGBl. I Nr. 89/2000)
Die durch den Verweis in § 24 Abs. 3 zweiter Satz UVP-G 2000 bewirkte rechtliche Ermächtigung staatlicher Organe, in concreto des Landeshauptmannes von Salzbug sowie der Salzburger Landesumweltanwaltschaft, zwecks Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, Beschwerde an den VfGH zu erheben, ist wegen Widerspruchs zu Art. 144 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig, zumal auch keine sonstige Verfassungsnorm (wie etwa Art. 119a Abs. 9 B-VG für die Gemeinden) den genannten Organen unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer derartigen - der Durchsetzung objektiven Rechts dienenden - Beschwerde an den VfGH eingeräumt oder den einfachen Gesetzgeber zur Einräumung ermächtigt.
( G 4 bis 6/04)