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ÖBA 2, Februar 2019, Seite 141

Datenschutz: Beginn der Präklusivfrist für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Dauerzustand

Stephan Foglar-Deinhardstein

§ 879 ABGB; § 39 BWG; §§ 4, 8, 21, 28, 32, 34, 50 DSG; § 85 GOG; § 6 KSchG; § 7 VKrG

Nach dem klaren Wortlaut des § 34 Abs 1 DSG sind Ansprüche auch dann präkludiert, wenn nur die subjektive Ein-Jahres-Frist („Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis“) abgelaufen ist.

Bei auf § 32 DSG gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen beginnen bei rechtswidrigen Dauerzuständen sowohl die subjektive einjährige als auch die objektive dreijährige Präklusivfrist des § 34 Abs 1 DSG nicht vor Beendigung des Dauerzustands zu laufen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Kl nahm im Jahr 2005 bei der beklP einen Kredit in Anspruch. Punkt 11. der Kreditbedingungen im am unterfertigten Abstattungskreditvertrag lautet:

11. Bankgeheimnis/Datenschutz

Der Kreditnehmer stimmt der Weitergabe von Daten im Umfang der Datenschutzerklärung (Beiblatt), deren Erhalt er bestätigt, zu und entbindet die Bank gegenüber den in der Datenschutzerklärung genannten Personen und Institutionen ausdrücklich auch vom Bankgeheimnis. Weiters ermächtigt er die Bank auch zur Weitergabe von Daten aus diesem Kreditvertrag aus betrieblichen Gründen innerhalb der Bank und zu allgemein gehaltenen Auskünften über die wirtschaftliche Lage.

Die (nicht gesondert unterfertigte) Dat...

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