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Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten betreffend Provisionen von Handelsvertretern
Unabhängiger Finanzsenat bestätigt die EStR 2000
Ein beim UFS anhängiger Fall wurde - unter Anführung des wesentlichen Inhaltes der Berufungsschrift - noch vor der Berufungsverhandlung in der SWK thematisiert.Die Bildung von Rückstellungen für vermittelte (aber noch nicht ausgeführte) Aufträge wurde für zulässig erklärt. Die in den EStR 2000, Rz. 3501, vertretene Auffassung wurde als unzutreffend erachtet. Der Berufungssenat ist dieser Rechtsansicht nicht gefolgt.
1. Sachverhalt
(1) Die Bw. - in der Automobilindustrie als Lieferant tätig - bildete im Jahr 2000 erstmalig eine Rückstellung für den zum Bilanzstichtag gegebenen Auftragsstand aus den Vermittlungen der Handelsvertreter.
(2) Anlässlich einer Betriebsprüfung wurde die Möglichkeit der Rückstellungsbildung verneint. Eine solche sei erst zulässig, wenn der Gewinn aus dem vermittelten Geschäft realisiert werde oder vor der Gewinnrealisierung ein Gesamtverlust drohe. Die Rückstellungen der Jahre 2000 bis 2002 wurden außerbilanzmäßig zugerechnet.
(3) In der Berufung führte die Bw. an, die Nichtanerkennung der Rückstellung entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei auch ohne Angabe eines Hinweises auf Richtlinien, Judikatur oder Literatur erfolgt. Die Bildungsmöglichkeit gehe aus § 201 A...