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Ausgleich und Nachversteuerung ausländischer Verluste
Ausländische Verluste sind bei der inländischen Einkommensermittlung nur dann sofort mit inländischen positiven Einkünften ausgleichsfähig, wenn es nicht bereits im Verlustentstehungsjahr zu einer Verlustberücksichtigung im Ausland kommt. Ausgleichsfähig ist der nach inländischem Recht ermittelte ausländische Verlust. Eine Kürzung kann maximal in dem Ausmaß erfolgen, als sich auch nach ausländischem Recht ein Verlust ergibt und dieser im Ausland entweder steuerwirksam rückgetragen oder mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden kann. In Folgejahren kommt es im Inland zu einer Nachversteuerung von im Verlustentstehungsjahr im Inland ausgeglichenen ausländischen Verlusten, wenn in Folgejahren im Ausland eine steuerliche Verwertung der nicht sogleich im Entstehungsjahr verwerteten Verluste erfolgt. Auch diese Nacherfassung ist doppelt durch die Höhe der nach ausländischem Recht ermittelten und im Ausland verwerteten Verluste und durch die Höhe der zuvor im Inland nach inländischem Recht ermittelten ausländischen Verluste begrenzt. Mehr dazu in einem Beitrag von Univ-Prof. Dr. Eduard Lechner in der Oktober-Ausgabe der SWI.