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Anteilsverkauf und verdeckte Gewinnausschüttung
Anteilsverkauf und verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 2 KStG)
Werden Anteile an einer Tochterfirma verkauft, dann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn weniger als der nach dem Wiener Verfahren errechnete Wert bezahlt wird. Eine Forderungsabschreibung gegenüber dem Gesellschafter ist ebenfalls nicht anzuerkennen, wenn auf Grund des jungen Alters mit einer Eintreibung innerhalb der Verjährungsfrist zu rechnen ist (, 0060).