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Konsumation und Animiermädchen als einheitliche Leistung
Konsumation und Animiermädchen als einheitliche Leistung (§ 4 Abs. 1 UStG)
Bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees besteht die Leistung des Betreibers nicht nur in der Getränkeausschank, sondern auch in der Gelegenheit zum Separeebesuch. Daher kann nicht gesagt werden, dass der Lokalbetreiber außerhalb eines nur zwischen den Prostituierten und den Besuchern stattfindenden Leistungsaustausches steht und daher die Separeeleistungen als durchlaufende Posten behandeln kann. Vielmehr ist vom Lokalbetreiber das gesamte Entgelt der Umsatzsteuer zu unterziehen (, 0109).