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SWK 30, 20. Oktober 2005, Seite K 21

Verlust atypischer Gesellschaft

Verlust atypischer Gesellschaft (§ 23 EStG)

Die Einkünfte einer atypischen Gesellschaft wurden für 1993 mit Null festgestellt. Dagegen wurde berufen mit der Begründung, der Verlust möge auf Grund einer Schätzung mit 719.500 Euro festgesetzt werden. Denn 1991 wurde ein Gesellschaftskapital in dieser Höhe aufgenommen, welches nun nicht mehr vorhanden ist. Der VwGH betont, dass eine solche rechnerische Ermittlung nur dann stimmen kann, wenn das Kapital Anfang 1993 noch zur Gänze vorhanden war und sichergestellt werden kann, dass dieses auch nicht entnommen worden ist. Auf Grund fehlender Buchhaltungsunterlagen und Vertragsurkunden kann dies aber nicht festgestellt werden. Damit war der Gewinn mit Null festzustellen ().

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