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SWK 31, 1. November 2004, Seite K 24

Nichtentrichtung der Kammerumlage 1 ist entschuldbar

Nichtentrichtung der Kammerumlage 1 ist entschuldbar (§ 9 FinStrG)

Der Prokurist eines Unternehmens wurde wegen Nichtentrichtung der Kammerumlage zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Prokurist hat die Kammerumlage berechnet und dem Steuerberater auch gemeldet, aber für 1995 bis 1997 nicht abgeführt. Von diesem wurde die nicht entrichtete Umlage auch als Schuld bilanziert. Da der VwGH selbst Bedenken gegen die Kammerumlage aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht hatte und diese Frage dem EuGH vorlegte (wobei der diese Bedenken nicht geteilt hat), war die Nichtentrichtung wegen Gemeinschaftswidrigkeit für ihn als entschuldbarer Irrtum vertretbar, auch wenn aus Gründen der Bilanzvorsicht eine Verbindlichkeit ausgewiesen wurde ().

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