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Haftung nach Konkurs
Haftung nach Konkurs (§ 9 BAO, § 156 KO)
Eine GmbH ist in Konkurs gegangen, wobei die Konkursquote nur 0,72 % betrug. Die Gemeinde hat den Geschäftsführer der GesmbH für die Kommunalsteuer zu 100 % zur Haftung herangezogen. Der VwGH betont, dass es grundsätzlich der im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Billigkeit entspricht, dass sich die Behörden an die Konkursquote halten ().