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Verfahren: Schätzung
• Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen den tatsächlichen Verhältnissen nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad entsprechen. - (§ 184 BAO), (Abweisung)
(, 0060, 0061)