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Einkünfte: Zurechnung
• Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der die entsprechenden Leistungen erbringt. Zurechnungssubjekt ist, wer die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Dass die Provisionszahlungen auf ein Konto der geschiedenen Ehefrau eingegangen sind und dazu verwendet wurden, ihre Betriebsschulden aus der ehemaligen Verpachtung von Imbissständen zu verringern, stellt sich solcherart nur als Form der Einkommensverwendung durch den Beschwerdeführer dar. - (§ 2 EStG 1988), (Abweisung)
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