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Übertragung verbriefter Genussrechte und Zessionsgebühr
(BMF) - Bei der Übertragung verbriefter Rechte liegt nur dann keine Zession vor, wenn der Übergang des Rechtes aus dem Papier an den sachenrechtlichen Übergang des Rechtes am Papier gebunden ist. Dies ist bei Inhaberpapieren (z. B. Inhaberaktien, Inhaberschuldverschreibungen) und bei Orderpapieren (z. B. Namensaktien, Zwischenscheinen) der Fall.
Bei Rektapapieren kann das verbriefte Recht nur durch Zession übertragen werden. In diesen Fällen entsteht Gebührenpflicht, wenn die Abtretung entgeltlich erfolgt und darüber eine Urkunde errichtet wird (vgl. Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 33 TP 21, B I 3c, und Arnold, Rechtsgebühren, 7. Auflage, § 33 TP 21 GebG, Rz. 4). (