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SWK 31, 1. November 2004, Seite S 889

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung gem. § 1 Abs. 2 KfzStG 1992 von Anhängern bei Vermietung

(BMF) - Nach dem System des KfzStG ist jedes einzelne Kfz und jeder einzelne Anhänger ein gesondertes Steuerobjekt. Der Zulassungsbesitzer hat als Steuerschuldner gem. § 3 Abs. 1 KfzStG für jedes auf ihn zugelassene Kfz und für jeden auf ihn zugelassenen Anhänger die KfzSt gesondert zu berechnen.

Die Regelung bezüglich der überzähligen Anhänger bei Vermietung besagt ausdrücklich, dass der vermietete Anhänger aus der Berechnung der überzähligen Anhänger des Zulassungsbesitzers auszuscheiden ist.

Dem Einwand, die Vorgehensweise des Mieters des Anhängers, bei dem es durch das Anmieten eines zusätzlichen Anhängers zu einem Überbestand kommt, sei nicht geregelt, ist zu entgegnen, dass sich dies erübrigt, weil die Bestimmung des § 1 Abs. 2 KfzStG ausdrücklich nur jene Anhänger in die Berechnung der überzähligen einbeziehen lässt, die auf denselben Zulassungsbesitzer zugelassen sind. Der Gesetzeswortlaut ist in diesem Punkt eindeutig, sodass kein Raum für eine berichtigende (teleologische) Interpretation dieser Gesetzesstelle bleibt.

Die Behauptung einer Doppelbesteuerung im Falle der Auslegung des § 1 Abs. 2 KfzStG i. S. d. Finanzverwaltung beruht offensichtlich darauf, dass nicht jeder einzelne Anhänger als gesondertes Steuerobjekt betrach...

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