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Eigene Anteile und stimmrechtslose Vorzugsaktien
Auswirkungen auf das Beteiligungserfordernis des § 9 Abs. 4 KStG
Im Rahmen der neuen Gruppenbesteuerungsind nur solche Beteiligungen des Gruppenträgers am Gruppenmitglied tatbestandlich, bei denen der Gruppenträger über mehr als 50 % sowohl der Stimmrechte als auch der Substanz verfügt. Hält nun das Gruppenmitglied eigene Anteile oder hat es stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben, so stellt sich die Frage, wie sich dieser Umstand auf das Beteiligungserfordernis des § 9 Abs. 4 KStG auswirkt.
I. Eigene Anteile
Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft gem. § 65 Abs. 5 AktG keine Rechte zu. Alle Aktionärsrechte, d. h. Vermögens-, Herrschafts- oder Einflussrechte, ruhen unabhängig davon, ob die Aktien zulässiger- oder unzulässigerweise erworben wurden. Für das Stimmrecht wird das Ruhen in § 114 Abs. 6 AktG ausdrücklich wiederholt. Es entspricht gerade dem Telos von § 114 AktG, der Gefährdung der Corporate Governance durch den Erwerb eigener Aktien entgegenzuwirken, indem Änderungen der Kompetenzverteilung und Einflussnahme auf Entscheidungen, die auf dem Erwerb eigener Aktien fußen, verhindert werden sollen. Auch der Erwerb eigener Geschäftsanteile durch eine GmbH führt gem. § 81 GmbHG zum Ruhen aller mit dem Geschäftsanteil verbundenen Rechte.
Nachdem aus eigenen Anteilen keine Vermögensrechte zustehen, ist mit ihn...