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GrESt: Fruchtgenussrecht
• Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die i. S. des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte. Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. Stellt sich also nach den angeführten grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen der Wert des Fruchtgenussrechtes als Gegenleistung dar, so ist dieser nach der eindeutigen Verweisung im § 26 Abs. 1 Satz 1 GGG auch für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr maßgeblich. - (§ 26 Abs. 1 GGG), (Abweisung)
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