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SWK 22, 1. August 2004, Seite W 106
Aktuelle Entscheidungen des OGH zum Gesellschaftsrecht
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Privatstiftung | Die Änderung des Stiftungsnamens von
„Sozialdemokratische Partei Oberösterreich-Privatstiftung" in
„Privatstiftung L 36" ist bei geänderten Verhältnissen zulässig, auch wenn sich
der Stifter Änderungen der Stiftungserklärungen nicht vorbehalten hat. ( 6 Ob 187/03y) |
GmbH | Wenn Liquidatoren fehlen, hat das Gericht in dringenden Fällen
einen Notliquidator zu bestellen. Antragsberechtigt ist jeder
Beteiligte, der ein Interesse an der ordnungsgemäßen Vertretung der Gesellschaft hat.
() |
GmbH | Das Gericht wählt den Notgeschäftsführer oder Notliquidator
aus. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person vorschlagen, er hat jedoch kein
subjektives Recht auf deren Bestellung. ( 6 Ob
26/04y) |
GmbH | Der Beschluss, mit dem das Gericht der Gesellschaft die
Bezahlung des Nachtragsliquidators aufträgt, kann vom Gesellschafter nicht angefochten
werden. Ihm fehlt ein rechtliches Interesse. ( 6 Ob
290/03w) |
GmbH | Spätestens mit Rechtskraft de... |