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SWK 22, 1. August 2004, Seite K 20

Sachleistungen als Einnahme

Sachleistungen als Einnahme (§ 15 EStG)

Bei der Arbeitnehmerveranlagung wurden auch Bezüge eines zweiten Dienstgebers angesetzt, weil der StPfl. die Bezahlung des Mietzinses für seine Wohnung dadurch erbrachte, dass er sich dem Vermieter gegenüber verpflichtete, im Winter die Schneeräumung durchzuführen und das ganze Jahr die Heizungsanlage zu beaufsichtigen. Diese Leistungen wurden eben durch den Sachbezug, also die unentgeltliche Wohnungsüberlassung eindeutig honoriert. Damit muss der StPfl. nicht seinen Mietzins der Einkommensteuer unterziehen, sondern das Entgelt für seine Dienstleistungen ().

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