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Berechnung der AfA durch Schätzung
Berechnung der AfA durch Schätzung (§ 7 EStG, § 184 BAO)
Das Führen der Anlagenkartei ist kein materielles Erfordernis für die Inanspruchnahme der AfA. Der StPfl. kann die Berechtigung zur AfA auch anders nachweisen. Gegebenenfalls hat die Behörde die AfA zu schätzen, wenn nicht eine Globalschätzung erforderlich ist. Der Bfr. hat behauptet, in Vorjahren Adaptierungen eines Gebäudes, das zu 50 % betrieblich genutzt wird, mittels Bauspardarlehen durchgeführt zu haben, sodass das Gebäude nunmehr einen wesentlich höheren Schätzwert habe. Die Adaptierungen haben etwa 220.000 € gekostet. Die Behörde hat die Geltendmachung der AfA abgelehnt, weil weder von der Baufirma noch von der Bausparkasse Rechnungen vorgelegt worden sind. Diese Vorgangsweise war aber falsch, da die Behörde die AfA eben im Schätzungswege ermitteln hätte müssen ().
Anmerkung: Interessant ist die Bemerkung des VwGH zum Schluss des Erkenntnisses „Darauf hingewiesen sei, dass es sich beim Ansatz von Betriebsausgaben entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Ansicht nicht um eine ‚abgabenrechtliche Begünstigung' handelt." Gerade dies ist leider im Bereich der ehemaligen FLD für Oberö...