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SWK 29, 15. Oktober 2004, Seite R 65

Bescheid: Begründung

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle von Zweifeln über den Inhalt des Spruches eines Bescheides zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. S. R 66Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. - (§ 288 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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