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Bescheid: Begründung
• Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle von Zweifeln über den Inhalt des Spruches eines Bescheides zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. S. R 66Hiebei ist der Spruch im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. - (§ 288 BAO), (Abweisung)
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