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Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden
Das Gutachten als Beweismittel
Das abnutzbare Anlagevermögen ist auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer aufzuteilen (§ 7 Abs. 1 EStG 1988). Das ist jener Zeitraum, in dem der Gegenstand im betreffenden Betrieb nutzbar sein wird.Abzustellen ist auf die zumeist kürzere wirtschaftliche, nicht auf die technische Nutzungsdauer, soweit die Abschreibungssätze nicht ausnahmsweise durch das Gesetz selbst festgelegt werden. Eine solche Ausnahme besteht für Gebäude: Die für sie je nach Verwendungsart vorgesehene Abschreibung schwankt zwischen 1,5 und 3 % (§ 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988). Dabei handelt es sich um Obergrenzen, die ohne Nachweis der Nutzungsdauer zu berücksichtigen sind. Daraus folgt umgekehrt: Wird eine kürzere als die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer (und damit ein höherer AfA-Satz) angestrebt, so bedarf es eines entsprechenden Nachweises durch den AbgPfl.
I. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
Das Gesetz legt für die Gebäudeabschreibung Obergrenzen fest, die je nach Verwendungsart zwischen 1,5 und 3 % schwanken (§ 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1 lit. e EStG 1988). Die Annahme einer längeren Nutzungsdauer (und damit eines geringeren AfA-Satzes) ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Wird hingegen ein höherer AfA-Satz angestrebt, so bedarf es dafür eines „N...