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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 177
Internetzugang
Internetzugang (Kennzahl 752)
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Ausgaben für die
erstmalige Herstellung eines Internetzuganges
mittels Breitbandtechnik und laufende
Grundentgelte für einen derartigen Internetzugang können als Sonderausgaben
abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die erstmalige Herstellung des
Breitband-Internetzuganges nach dem erfolgt ist. Die im Jahr 2003
geleisteten Herstellungskosten können bis höchstens 50 Euro, die im Jahr 2003
geleisteten Grundentgelte bis höchstens 40 Euro monatlich außerhalb des
gemeinsamen Höchstbetrages abgesetzt werden. Nähere Informationen siehe Rz. 573a
ff. der Lohnsteuerrichtlinien 2002. Zur steuerlichen Förderung von
Internetzugängen siehe Artikel von Gerold Pinter (SWK-Heft
20/21/2003, Seite S 495) und von Doris Buxbaum und Andreas
Hable (SWK-Heft 23/24/2003, Seite S 574). |
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