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Sonstige Einkünfte
Sonstige
Einkünfte (Kennzahl 380)
Nur die folgenden vier Arten
sind steuerpflichtig:
• 1. Wiederkehrende
Bezüge (z. B. Leibrenten, Ausgedinge, Zeitrenten, Zuschüsse und
sonstige Vorteile), soweit sie nicht zu einer der anderen sechs Einkunftsarten
gehören.
Werden die wiederkehrenden Bezüge freiwillig oder an eine
gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (auch geschiedene Ehegattin) gewährt, so sind
sie beim Empfänger nicht zu versteuern.
Wenn ein land- und
forstwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb gegen eine Rente verkauft wird, so
gehört die Rente beim Empfänger zu den land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen
Einkünften. Diese sind aber nur steuerpflichtig, soweit ein Veräußerungsgewinn
entstanden ist. In solchen Fällen ist die Kaufpreisrente beim Empfänger so lange
steuerfrei, als ihre Summe den Buchwert des veräußerten Betriebes nicht übersteigt. Hat
die bezahlte Rente diesen Wert erreicht, so sind die weiteren Rentenzahlungen
steuerpflichtig.
Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung für
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