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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 161
Frage nach Schenkungssteuerbefreiung
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Frage nach Schenkungssteuerbefreiung Unter dieser Kennzahl sind jene endbesteuerungsfähigen Kapitalerträge anzuführen, die der Schenkungssteuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG unterliegen. Aus Gründen der Kontrolle möchte die Finanz, dass der Steuerpflichtige den Einlagenstand im Zeitpunkt der Schenkung und das Verwandtschaftsverhältnis anführt. Stammen die Kapitalerträge aus geschenkten Kapitalanlagen (z. B. Sparbüchern), hinsichtlich derer der Empfänger gem. § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG von der Schenkungssteuer befreit ist, kann eine Anrechnung und Erstattung der KESt von den Kapitalerträgen der geschenkten Kapitalanlagen nur insoweit erfolgen, als diese höher ist als die Schenkungssteuer, die ohne die Befreiung vom Empfänger der geschenkten Kapitalanlage zu entrichten wäre. Für Zwecke der Ermittlung einer Kürzung der KESt-Anrechnung sind der Einlagenstand der geschenkten Kapitalanlagen, die Höhe der KESt des Jahres 2003, die auf die geschenkten Kapitalerträge entfällt, sowie das Verwandtschaftsverhältnis (für die Berechnung der fiktiven Schenkungssteuer) zum Zeitpunkt der Schenkung anzugeben. | 53 |