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SWK 4, 5. Februar 2004, Seite S 160
Ausländische Quellensteuern
Ausländische Quellensteuern (Kennzahl 757)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hier sind anrechenbare ausländische Quellensteuern
anzuführen, die auf ausländische betriebliche und private
Kapitalerträge entfallen, die mit dem besonderen Steuersatz
von 25% besteuert werden. Ausländische
Quellensteuern, die im Ausland bereits erstattet worden sind, dürfen nicht
eingetragen werden. |
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